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§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
| (1) |
Der Verein trägt den Namen "Aktienfieber e.V., Börsenverein an der TU Kaiserslautern". |
| (2) |
Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern. |
| (3) |
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
| (4) |
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Sommersemester (01.04.). |
§2 Zweck des Vereins
| (1) |
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Der Verein trägt den Namen "Aktienfieber e.V., Börsenverein an der TU Kaiserslautern". |
| (2) |
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Der
Zweck des Vereins besteht darin, einen Bildungs-, Aufklärungs- und
Informationsauftrag im Bereich des Wertpapier- und Börsenwesens
gegenüber der Allgemeinheit und speziell gegenüber Studierenden
wahrzunehmen. Außerdem werden Wissenschaft und Forschung auf diesem
Gebiet selbständig oder in Zusammenarbeit mit Lehr- und
Forschungsaktivitäten der Universität Kaiserslautern gefördert. |
| (3) |
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Zur Erfüllung des Satzungszwecks orientiert sich der Verein an grundsätzlichen Leitmotiven: |
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a) |
Der Verein nimmt einen besonderen Bildungsauftrag im Interesse und zum Wohle der Universität Kaiserslautern wahr. |
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b) |
Die
Verbindung zwischen Theorie und Praxis wird vertieft, Kommunikation und
Kontakte zwischen allen am Wertpapierwesen Interessierten werden
gefördert. |
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c) |
Eine Anlageberatung ist ausgeschlossen. |
| (4) |
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (5) |
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Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| (6) |
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Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§3 Mitgliedschaft
| (1) |
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. |
| (2) |
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern. |
| (3) |
Ehrenmitglieder
können durch Beschluss des Vorstandes mit einer Stimmenmehrheit von
zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder
haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von Aufnahmegebühr
und Beitragszahlung befreit. |
§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
| (1) |
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. |
| (2) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Vereinsauflösung. |
| (3) |
Der
Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Semesters, also zum 31. März
und 30. September möglich. Die Austrittserklärung hat spätestens vier
Wochen vor dem Austrittstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erfolgen. |
| (4) |
Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins
oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der
Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied unter
Darlegung der Ausschlußgründe schriftlich mitzuteilen. |
| (5) |
Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen. |
§5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
| (1) |
Jedes ordentliche Mitglied hat mit der Aufnahme eine Aufnahmegebühr zu zahlen. |
| (2) |
Jedes ordentliche Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu entrichten. |
| (3) |
Über
die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des
Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit
aller Vorstandsmitglieder. Die Beiträge sollen die zur Deckung der
Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten nicht übersteigen. |
| (4) |
Mitglieder,
die den Beitrag nach Fälligkeit nicht gezahlt haben, werden gemahnt.
Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist, kann es gemäß §4 Abs.
4 ausgeschlossen werden. |
| (5) |
Über Freistellungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand. |
§6 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind: |
| a) |
Der Vorstand |
| b) |
Die Mitgliederversammlung |
§7 Der Vorstand
| (1) |
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Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Er kann um bis zu sieben weitere Mitglieder erweitert
werden. |
| (2) |
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Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. |
| (3) |
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Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse. |
| (4) |
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Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein belasten, gilt im Innenverhältnis folgende Regelung: |
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a) |
Zum
Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als Euro
250,- belasten, ist jedes Vorstandsmitglied allein bevollmächtigt. |
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b) |
Bei
Belastungen zwischen Euro 250,- und Euro 1000,- ist die Zustimmung von
mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. |
|
c) |
Bei Belastungen von mehr als Euro 1000,- ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich. |
| (5) |
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Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von einem Jahr gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand
berechtigt, einen Nachfolger zu bestellen. |
| (6) |
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Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es
sei denn, die Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. |
| (7) |
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Der Vorstand hat Satzungsänderungen, änderungen im Vorstand, sowie die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzuzeigen. |
§8 Die Mitgliederversammlung
| (1) |
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal je Geschäftsjahr,
spätestens 3 Monate nach dessen Beginn, durch den Vorstand einzuberufen. |
| (2) |
Der
Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der
fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des
Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. |
| (3) |
Die
Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich
einzuladen. |
| (4) |
Jedes Mitglied kann bis
spätestens drei Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. |
| (5) |
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß
der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten
Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. |
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
| a) |
Wahl des Vorstandes |
| b) |
Wahl
von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr: Die Kassenprüfer
haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben
sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. |
| c) |
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung |
| d) |
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Vorschläge sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten |
| e) |
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins |
§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
| (1) |
Den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei
seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom
1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. |
| (2) |
Die
Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse durch offene Abstimmung mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz
oder Satzung schreiben ein anderes Verfahren vor. Falls jedoch ein
Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt, erfolgt die
Beschlußfassung durch geheime Abstimmung. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig. |
| (3) |
Die
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn
ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt, ansonsten durch offene
Abstimmung. |
| (4) |
Für die Wahl der
Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten notwendig, die im ersten
Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. |
| (5) |
über
die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. |
§11 Satzungsänderung
| (1) |
Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen
entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. |
| (2) |
Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Satzungsänderung als Punkt der Tagesordnung aufzuführen. |
§12 Auflösung, Liquidation
| (1) |
über
die Auflösung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen entschieden werden. |
| (2) |
Für
den Fall der Auflösung werden die im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und
Pflichten richten sich nach § 47ff BGB. |
| (3) |
Der Vorstand hat die Auflösung beim Vereinsregister anzuzeigen. |
| (4) |
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
Kaiserslautern, den 01. September 2003
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