§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Aktienfieber e.V., Börsenverein an der TU Kaiserslautern".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Sommersemester (01.04.).

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen "Aktienfieber e.V., Börsenverein an der TU Kaiserslautern".
(2) Der Zweck des Vereins besteht darin, einen Bildungs-, Aufklärungs- und Informationsauftrag im Bereich des Wertpapier- und Börsenwesens gegenüber der Allgemeinheit und speziell gegenüber Studierenden wahrzunehmen. Außerdem werden Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet selbständig oder in Zusammenarbeit mit Lehr- und Forschungsaktivitäten der Universität Kaiserslautern gefördert.
(3) Zur Erfüllung des Satzungszwecks orientiert sich der Verein an grundsätzlichen Leitmotiven:
a) Der Verein nimmt einen besonderen Bildungsauftrag im Interesse und zum Wohle der Universität Kaiserslautern wahr.
b) Die Verbindung zwischen Theorie und Praxis wird vertieft, Kommunikation und Kontakte zwischen allen am Wertpapierwesen Interessierten werden gefördert.
c) Eine Anlageberatung ist ausgeschlossen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
(3) Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von Aufnahmegebühr und Beitragszahlung befreit.

§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Vereinsauflösung.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Semesters, also zum 31. März und 30. September möglich. Die Austrittserklärung hat spätestens vier Wochen vor dem Austrittstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Ausschlußgründe schriftlich mitzuteilen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat mit der Aufnahme eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(3) Über die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder. Die Beiträge sollen die zur Deckung der Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten nicht übersteigen.
(4) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht gezahlt haben, werden gemahnt. Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist, kann es gemäß §4 Abs. 4 ausgeschlossen werden.
(5) Über Freistellungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.

§6 Organe des Vereins

  Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er kann um bis zu sieben weitere Mitglieder erweitert werden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein belasten, gilt im Innenverhältnis folgende Regelung:
a) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als Euro 250,- belasten, ist jedes Vorstandsmitglied allein bevollmächtigt.
b) Bei Belastungen zwischen Euro 250,- und Euro 1000,- ist die Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
c) Bei Belastungen von mehr als Euro 1000,- ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger zu bestellen.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(7) Der Vorstand hat Satzungsänderungen, änderungen im Vorstand, sowie die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzuzeigen.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal je Geschäftsjahr, spätestens 3 Monate nach dessen Beginn, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(3) Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr: Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben ein anderes Verfahren vor. Falls jedoch ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt, erfolgt die Beschlußfassung durch geheime Abstimmung. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt, ansonsten durch offene Abstimmung.
(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten notwendig, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(5) über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§11 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Satzungsänderung als Punkt der Tagesordnung aufzuführen.

§12 Auflösung, Liquidation

(1) über die Auflösung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden.
(2) Für den Fall der Auflösung werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47ff BGB.
(3) Der Vorstand hat die Auflösung beim Vereinsregister anzuzeigen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Kaiserslautern, den 01. September 2003
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